Urteil in Sachen Nachrangdarlehen von UDI

Das Landgericht Leipzig hat in Zusammenhang mit einer Beteiligung an der UDI Energie FESTZINS IV GmbH & Co. KG entschieden, dass die UDI und der ehemalige UDI-Geschäftsführer als Gesamtschuldner einem Anleger Schadensersatz zahlen müssen.

Nach dem Urteil belaufen sich Schadenersatz und entgangener Gewinn auf rund 4.700 Euro nebst Zinsen. Das Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. 09 O 2061/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung kann von besonderer Relevanz sein, da sie vor dem Hintergrund einer größeren Krise innerhalb der UDI-Gruppe ergangen ist. Zahlreiche UDI-Gesellschaften haben bereits Insolvenz angemeldet, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit 2021 mehrfach interveniert und die Abwicklung bestimmter unerlaubter Geschäftspraktiken angeordnet hat.

Das Gericht urteilte insbesondere im Bezug auf den Emissionsprospekt und stellte fest: „Wenn man als Anbieter der UDI ‚Festzins‘ Geldanlagen mit dem Begriff des festen Zinses auf Anleger zugeht und als Geschäftsführer hierfür tätig wird und insbesondere den Emissionsprospekt auf dem Titelbild mit Festzins überschreibt, suggeriert man damit den Anlegern und Erwerbern gleichermaßen, wie eine Sparkasse beziehungsweise Bank tätig zu sein und sichere Anlagen anzubieten“.

Ab Mai 2021 hat die BaFin zudem mehrere Rückabwicklungsanordnungen gegen UDI-Gesellschaften erlassen, darunter auch die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG. Grund dafür war, dass die im Vertrag verwendete „qualifizierte Nachrangklausel“ nach Auffassung der BaFin nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügte und es sich damit um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft handelte. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung scheiterte. Im August 2021 wurde über das Vermögen der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Aufklärungspflichten verletzt

Die Hauptvorwürfe gegen die Vertriebsgesellschaft als Anlagevermittlerin und gegen den ehemaligen Geschäftsführer konzentrierten sich auf unzureichende Aufklärung und Prospektfehler.  Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagten ihre Aufklärungspflichten verletzt haben, indem sie den Kläger nicht über die tatsächlichen Risiken der Kapitalanlage und das erhebliche Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

Problematisch war unter anderem die irreführende Darstellung der Kapitalanlagen als „solide Wertanlagen“ und die Verwendung des Begriffs „Festverzinsung“. Beide Begriffe hätten suggeriert, dass es sich um sichere und risikoarme Anlagen handele. Der ehemalige Geschäftsführer habe den Prospekt persönlich unterzeichnet und auf die Gestaltung des Prospektes sowie auf einzelne Formulierungen des Prospektes persönlich Einfluss genommen.

UDI „FESTZINS“-Prospekte mit BaFin-Billigung

Pikant: Die Emission UDI Energie FESTZINS IV fiel zwar noch nicht unter die gesetzliche Prospektpflicht, später hat die BaFin aber die Prospekte mehrerer anderer UDI-Nachrangdarlehen mit dem Begriff „FESTZINS“ (ebenfalls in Großbuchstaben) im Namen der Emittenten gebilligt. Mindestens eine dieser Emissionen hat die Behörde dann – Jahre später – nachträglich wegen der unzureichenden Nachrangklausel wieder untersagt.

UDI Schadensersatz und Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren.

Wir raten allen UDI geschädigten ihre Anlage genau zu prüfen. Es ergeben sich bei dieser Prüfung zwei Ansatzpunkte. Zum einen erscheinen nach dem Urteil des LG Leipzig Schadensersatzansprüche gegenüber den Emittenten und Finanzvermittlern gute Chancen zu haben. Zum anderen sind die Ansprüche ebenfalls zur Insolvenztabelle anzumelden. Sollten Fragen zur den UDI Anlagen oder anderen Nachrangdarlehen haben, schreiben Sie uns gerne eine Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder rufen Sie uns an.

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