Geschlossenen Fonds auf einen Dritten übertragen: (losgelöst von evtl. testamentarischen Verfügungen)
Die Übertragung (Umschreibung, Schenkung, Vererben) eines geschlossenen Fonds auf einen Dritten bietet oft keinen Grund zur Freude.
Während es bei herkömmlichen Anlageprodukten (Aktien, Aktienfonds, Anleihen oder das einfache Sparbuch etc.) relativ leicht möglich ist, ist dies bei geschlossenen Fonds (Flugzeugfonds, Solarfonds, Immobilienfonds und anderen) nicht so leicht möglich.
Was passiert also bei einer Übertragung auf einen Dritten oder Erben?
Herkömmliche Kapitalanlagen:
(hier handeln Sie als Privatperson gegenüber Dritten oder sind Erblasser; es gilt Bürgerliches Gesetzbuch)
- Einfache Umschreibung auf Erben oder Dritte, es bedarf nur einer Schenkung, eines Erbscheins und eines Banktermins.
- Es entstehen keine weiteren Kosten
- Der Erbe oder Dritte kann danach frei über das Kapital verfügen.
Geschlossene Fonds:
(hier handeln Sie als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft; es gilt Gesellschaftsrecht)
Weit komplizierter, zeitaufwändiger und vor allem kostenintensiver ist daher die Übertragung einer geschlossenen Fondsbeteiligung.
- Notwendig ist ein Erbschein oder Schenkungsvertrag
- Kontaktaufnahme zu dem Treuhänder
- Im Rahmen der Erbschaft muss die Fondsbeteiligung möglicherweise auf die Erben aufgespalten werden oder auf eine neu zu gründende Erbengemeinschaft (mit Gesellschaftsvertrag) übertragen werden.
- Der Treuhänder sendet dann Übertragungsverträge an den Dritten oder die Erben.
- Die Übertragungsverträge müssen zwingend von einem Notar für jeden einzelnen Erben oder Erbengemeinschaft bzw. Dritten beglaubigt werden. (Es entstehen Notarkosten für jede Partei/jeden einzelnen Erben).
- Die beglaubigten Übertragungsverträge müssen sodann an den Treuhänder zurückgesandt werden.
- Es folgt die notarielle Beglaubigung der Übertragungsverträge durch die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder.
- Es folgt der Versand der beglaubigten Übertragungsverträge an das Registergericht bzw. das Treuhandregister, hier erfolgt die Umschreibung. Es entstehen Kosten der Umschreibung.
- Die Erben bzw. Dritte erhält eine Mitteilung der Umschreibung.
- Gesamtdauer: 6 – 24 Monate
- Nach der Umschreibung hat der Dritte bzw. Erbe aber noch kein liquides Kapital zur Verfügung
- Erst nach der Umschreibung kann ein möglicher Verkauf vorgenommen werden. Hierbei fallen die sowieso üblichen Handelskosten an
Je nach der Werthaltigkeit des Assets führt eine solche Übertragung dazu, dass sich die Werthaltigkeit ins Negative kehrt (meist bei 20% und drunter). Die Kosten fressen den Erlös des Fonds schlicht auf.
Nach der Umschreibung hat der Dritte bzw. Erbe aber noch kein liquides Kapital zur Verfügung, soll dies geschehen, schließt sich jetzt erst der Verkaufsprozess an. Beim Verkauf fallen dann noch die Handelskosten an.
Im Rahmen eines Verkaufes werden die o.g. Schritte der Übertragung nicht notwendig. Es fallen weniger Kosten an und Sie können auf das Restkapital ohne weitere Verluste zugreifen oder es Dritten oder Erben zukommen lassen.
Wenn Sie diesem vorgreifen möchten, ist ein Verkauf der Fondsbeteiligung durchaus sinnvoll. Es entstehen keine Notarkosten oder ähnliches, sondern lediglich die Abwicklungskosten des Verkaufes, die weit unter den sonst anfallenden Notarkosten liegen. Sie können nach dem Verkauf frei über das liquide Kapital verfügen.
Bei Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com.